Rz. 1

§ 32d AO bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder Auskunftserteilung, vorbehaltlich von Regelungen in Art. 12 bis 15 DSGVO.

 

Rz. 2

Nach den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 DSGVO müssen alle Informationen gem. den Art. 13 und 14 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch. Auf Verlangen der betroffenen Person kann die Information auch mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. Die verantwortliche Finanzbehörde muss der betroffenen Person nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO Informationen über die auf Antrag gem. den Art. 15 bis 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen. Kann diese Frist wegen der Komplexität und der Anzahl der Anträge nicht eingehalten werden, sind die Informationen innerhalb von zwei weiteren Monaten zur Verfügung zu stellen.[1] Die betroffene Person ist hierüber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung, zu unterrichten.[2] Wird die verantwortliche Finanzbehörde auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, muss sie die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde[3] oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf[4] einzulegen.[5]

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