Rz. 17

Ein Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich von einem Akteneinsichtsrecht abzugrenzen. Nach § 32d Abs. 1 AO steht es der Finanzverwaltung frei, in welcher Form sie dem Auskunftsrecht nachkommt. Sollte die verantwortliche Finanzbehörde es für zweckmäßig halten, kann die Auskunft auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden. Sie ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Demgemäß geht die Finanzverwaltung bei der Frage eines Akteneinsichtsrechts auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO weiterhin von einem Ermessensanspruch aus.[1] Dies widerspricht nach hiesiger Auffassung weder dem vorrangigem Unionsrecht noch dem nationalem Recht. Der BFH[2] hat in seiner Rechtsprechung geklärt, dass ein solches Akteneinsichtsrecht weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten ist und der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen.

Der Beschluss des FG des Saarlandes[3], wonach seit dem Inkrafttreten der DSGVO für alle Stpfl. ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde besteht[4], wird – soweit ersichtlich – von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt. Ein Akteneinsichtsrecht ist nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt und ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 DSGVO. Darüber hinaus haben das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich unterschiedliche Zwecke und können inhaltlich einen unterschiedlichen Gegenstand und Umfang haben.[5] Das Akteneinsichtsrecht dient dazu, dem Anspruchsteller zu ermöglichen, die Verwaltungshandlungen und -entscheidungen nachzuvollziehen. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und die Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechte, wie der Berichtigung und der Löschung, zu schaffen

[1] BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, 18, Rz. 32.
[4] Entsprechende Auffassungslinie in der Kommentarliteratur z. B. Krömker in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 126. Lfg. 6/2021, § 32d AO Rz. 3.
[5] Vgl. v. Armansperg. DStR 2021, 453, 458.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge