Rz. 15

§ 32c Abs. 4 S. 1 AO sieht eine gesetzliche Begründungspflicht der Ablehnung der Auskunftserteilung vor. Hierdurch wird die betroffene Person in die Lage versetzt, die Ablehnung der Auskunftserteilung nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit prüfen zu lassen. Diese Begründungspflicht besteht nur insoweit nicht, wie durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Hierdurch soll verhindert werden, dass die betroffene Person durch die Auskunft dazu in die Lage versetzt wird, durch die Begründung Rückschlüsse über die gespeicherten Daten zu erlangen.

§ 32c Abs. 4 S. 2 AO enthält eine strenge Zweckbindung der zum Zweck der Auskunftserteilung und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten. Danach dürfen die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO einzuschränken.

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