Rz. 12

Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist grds. zu begründen, es sei denn, der mit der Auskunftsablehnung verfolgte Zweck würde gefährdet werden.[1] Lehnt eine Finanzbehörde die Erteilung einer Auskunft ab, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person grds. der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu erteilen, damit diese die Ablehnungsgründe nachprüfen kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn die oberste Finanzbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.[2]

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