Rz. 10

Diese Ankündigung der Verwertungsabsicht ist ein Verwaltungsakt nach § 118 AO.[1] Sie hat konstitutive Wirkung, denn sie gibt die Rechtsgrundlage für die Verwertung des Sicherungsgegenstands im Weg des Vollstreckungsverfahrens nach den §§ 249323 AO. Sie ist entgegen der h. M. kein Leistungsgebot i. S. v. § 254 AO[2], sondern ersetzt als Vollstreckungsmaßnahme die öffentlich-rechtliche Verstrickung und das Pfändungspfandrecht.[3] Die Anordnung der Verwertung der im Arrest erlangten Sicherheiten stellt demgemäß den Übergang in das reguläre Vollstreckungsverfahren dar.[4]

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