Rz. 6

Für die fällige und noch nicht erfüllte, vollstreckbare Geldforderung (Rz. 2-5)muss die Finanzbehörde eine Sicherheit erlangt haben. Sicherheiten i. S. d. Vorschrift sind alle dinglichen und obligatorischen Rechtsstellungen, die den Charakter eines Pfandrechts haben, also die spätere Erfüllung der zu sichernden Forderung durch die Möglichkeit der Verwertung des der Sicherung dienenden Gegenstands gewährleisten sollen.[1]

Hierzu zählen nach § 241 AO die Hinterlegung eines Geldbetrags, alle typischen Sicherungsrechte des Zivilrechts, wie z. B. Pfandrechte an Sachen, Forderungen – auch soweit sie durch Wertpapiere verbrieft sind – und sonstigen Rechte, Grundpfandrechte, Schuldversprechen, Bürgschaft, Wechselverpflichtungen, aber auch die nicht kodifizierten Sicherheitsleistungen wie Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung.[2]

Hierzu zählen auch die der Sachhaftung nach § 76 Abs. 1 AO unterliegenden Gegenstände.[3]

Nicht als Sicherheit i. S. d. Vorschrift dienen die im Weg der Steueraufsicht sichergestellten Sachen[4] oder die im Steuerstrafverfahren eingezogenen Gegenstände.[5]

[1] Rz. 1.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 327 AO Rz. 9.
[4] §§ 215, 216 AO; vgl. Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 327 AO Rz. 10.

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