Rz. 4

Nach § 326 Abs. 3 AO gelten für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des Arrests verschiedene Vorschriften der ZPO sinngemäß. Diese analoge Anwendung erfasst:

  • § 128 Abs. 4 ZPO, wonach das Amtsgericht über den Antrag[1] durch Beschluss (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Nach § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht durch Urteil[2], wenn mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Hiergegen ist nach § 511ff. ZPO die Berufung gegeben.

    Die Gestaltung des Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.[3] Die den Arrest anordnende Entscheidung bedarf nach § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann einer Begründung, wenn sie im Ausland gelten gemacht werden soll.

 

Rz. 4a

  • § 922 Abs. 2 ZPO, wonach die Finanzbehörde den dem Antrag[4] stattgebenden Beschluss, also den Arrestbefehl, den das Gericht der Finanzbehörde von Amts wegen zuzustellen hat[5], dem Vollstreckungsschuldner zustellen zu lassen hat. Nach § 326 Abs. 4 AO gilt für Zustellungen die ZPO, nicht das VwZG. Die Zustellung hat demgemäß durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen.
 

Rz. 4b

  • § 922 Abs. 3 ZPO, wonach der den Antrag[6] zurückweisende Beschluss dem Gegner nicht mitzuteilen ist. Das Gericht stellt die Ablehnung lediglich der Finanzbehörde zu[7], die gegen den zu begründenden Beschluss[8] nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Beschwerde einlegen kann.
 

Rz. 4c

  • § 923 ZPO, wonach in dem aufgrund des Antrags[9] erlassenen gerichtlichen Arrestbefehl die Hinterlegungssumme[10] zu bestimmen ist, durch deren Hinterlegung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Vollstreckungsschuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt wird. Die Aufhebung erfolgt nach § 934 Abs. 3 ZPO durch Beschluss des Gerichts.
 

Rz. 4d

  • § 924 ZPO, wonach gegen den gerichtlichen, den Arrest anordnenden Beschluss[11] der Widerspruch erhoben werden kann, der allerdings nach Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung hat. Diese kann nur über eine einstweilige Anordnung nach § 707 ZPO erreicht werden.
 

Rz. 4e

  • § 925 ZPO, wonach über den Widerspruch[12] durch Endurteil zu entscheiden ist.
 

Rz. 4f

  • § 927 ZPO, wonach das Gericht wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrunds[13] oder des Angebots der Sicherheitsleistung, den Arrest jederzeit durch Urteil[14] aufheben kann.
 

Rz. 4g

  • § 929 ZPO, wonach gem. Abs. 2 die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag der Urteilsverkündung[15] bzw. der Zustellung an die Finanzbehörde[16] ein Monat verstrichen ist. Nach § 934 ZPO ist zudem der Arrest aufzuheben, wenn die Hinterlegungssumme erbracht wird[17] oder der Haftkostenvorschuss[18] für besondere Aufwendungen nicht geleistet wird.
 

Rz. 4h

[1] Rz. 3.
[3] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 922 ZPO Rz. 2, 3.
[4] Rz. 3.
[5] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 922 ZPO Rz. 33; Seiler, in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 922 ZPO Rz. 3a.
[6] Rz. 3.
[7] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 922 ZPO Rz. 35.
[8] Reichhold, in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 922 ZPO Rz. 3.
[9] Rz. 3.
[15] Rz. 4.
[18] Rz. 6.

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