Rz. 12

Die Anordnung des Arrests liegt nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO, auch wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund gegeben sind, im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Das Entschließungsermessen bedarf jedoch in der Arrestanordnung keiner besonderen Begründung.[2]

Sind mehrere Schuldner für den Arrestanspruch vorhanden, so bedarf es einer Darstellung des Auswahlermessens nur dann, wenn die Anordnung nicht gegen alle erfolgen soll, die die Voraussetzungen des § 324 AO erfüllen.[3]

[1] FG München v. 2.3.2009, 7 K 4374/06, EFG 2009, 949; für eine Übertragung der Anordnungsbefugnis auf die Gerichte, App, DStZ 1991, 622.
[3] Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 324 AO Rz. 41; a. A. Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 6.

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