Rz. 12
Die Anordnung des Arrests liegt nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO, auch wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund gegeben sind, im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Das Entschließungsermessen bedarf jedoch in der Arrestanordnung keiner besonderen Begründung.[2]
Sind mehrere Schuldner für den Arrestanspruch vorhanden, so bedarf es einer Darstellung des Auswahlermessens nur dann, wenn die Anordnung nicht gegen alle erfolgen soll, die die Voraussetzungen des § 324 AO erfüllen.[3]
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