Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 323 AO war § 373 RAO.[1] Eine entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es nicht. Ausführungen zur Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger finden sich auch in Abschn. 47 VollstrA.[2] § 323 AO hat lediglich deklaratorischen Charakter, da der Norminhalt letztlich bereits aus der Systematik des Vollstreckungsrechts nach der AO folgt. In der Bestimmung wird bei einer Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen dargelegt, wann es eines Duldungsbescheids gegen einen Rechtsnachfolger bedarf und wann nicht.[3]

[1] Zur Rechtshistorie s. Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 323 AO Rz. 1.
[2] BStBl I 1980, 112.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 323 AO Rz. 3f.

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