Rz. 57

Im Versteigerungstermin sind nur solche Gebote zugelassen, die das "geringste Gebot" übersteigen.[1] Hierbei bleiben die dem Anspruch des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte bestehen.[2] Ihr Wert wird im "geringsten Gebot" berücksichtigt. Im "geringsten Gebot" werden die Kosten der Versteigerung ebenfalls berücksichtigt, die zugleich das Mindestbargebot ausmachen. Das vom Ersteher im Versteigerungstermin in bar zu entrichtende Gebot (Bargebot) setzt sich aus dem Mindestbargebot und dem Mehrgebot zusammen.[3] Ein Gebot erlischt durch ein höheres Gebot.[4] Den Zuschlag erhält das Meistgebot.[5] Dieses darf grundsätzlich das Mindestgebot nach § 74a ZVG (70 % des festgesetzten Verkehrswerts) nicht unterschreiten.

[1] § 44 ZVG; Deckungsprinzip.
[2] § 52 ZVG; Übernahmeprinzip.
[3] §§ 4951 ZVG; s. auch Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 138ff.
[4] Übergebot; § 72 ZVG.
[5] § 81 ZVG; zum Rechtsschutz, wenn das Meistgebot im krassen Missverhältnis zum Verkehrswert steht, s. BVerfG v. 7.12.1977, 1 BvR 734/77, NJW 1978, 368.

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