Rz. 55

Im Rahmen der §§ 2830d ZVG werden die aus dem Grundbuch ersichtlichen und die Versteigerung hindernden Rechte Dritter notwendig berücksichtigt und wird dem Vollstreckungsschuldner Schutz gewährt.[1] Darüber hinaus ist die Vollstreckung in einigen gesetzlich normierten Fällen von Amts wegen einzustellen. Zu nennen sind hier insbesondere das Bekanntwerden eines Vollstreckungshindernisses[2], die Rücknahme des Antrags[3] sowie die Befriedigung des Gläubigers im Termin.[4]

[1] Wegen der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung zur Einstellung nach § 30 ZVG s. BFH v. 30.3.1960, II 125/59 U, BStBl III 1960, 240.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge