Rz. 19

Nach §§ 31, 32 SchiffsRG erstreckt sich die Schiffshypothek auch auf das Schiffszubehör und eine etwaige Versicherungsforderung. Auch hier gilt § 865 Abs. 2 ZPO.[1]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 42; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rz. 7f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge