Rz. 50

Eine Lizenz ist die vertragliche Gestaltung der Benutzung oder Ausnutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen). Nur wenn nach dem Vertragsinhalt die Übertragbarkeit der Lizenz vorgesehen ist, ist das Recht nach § 321 AO pfändbar. Außerdem sind die Lizenzgebühren nach § 309 AO pfändbar.[1]

[1] S. aber § 319 AO i. V. m. § 850i ZPO, Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 850i ZPO zum Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte.

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