1 Allgemeines

 

Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 320 AO war § 370 RAO.[1] Die Norm verweist in weiten Bereichen auf das Vollstreckungsrecht nach der ZPO, das insbesondere auch für den Fall einer mehrfachen Pfändung durch verschiedene Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht für anwendbar erklärt wird. Inhaltlich trifft § 320 AO zudem in Abs. 2 eine Zuständigkeitsregelung für die Hinterlegung. Die Vorschrift soll über den Verweis auf die Bestimmungen der ZPO und des LuftfzG dazu beitragen, dass Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gläubigern vor den Zivilgerichten geklärt werden.[2] Weiterhin ist zu beachten, dass der Drittschuldner von seiner Schuld nur dann befreit wird, wenn er an den richtigen Gläubiger leistet. Behaupten mehrere Vollstreckungsgläubiger, ihnen stehe die Leistung zu, so müsste der leistungsbereite Drittschuldner auf eigenes Risiko die Berechtigung der einzelnen Vollstreckungsgläubiger überprüfen. Aus dieser Lage befreien ihn §§ 853856 ZPO sowie § 99 LuftfzG, die ihm die Möglichkeit eröffnen, seine Leistung mit befreiender Wirkung an das Amtsgericht bzw. den Gerichtsvollzieher oder den Sequester zu erbringen.[3]

[1] Zur Historie Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 320 AO Rz. 1.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 320 AO Rz. 5f.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 320 AO Rz. 6ff.

2 Voraussetzungen

 

Rz. 2

§ 320 AO findet dann Anwendung, wenn eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner von mehreren Vollstreckungsbehörden oder einer Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet wurde; hierbei ist es unerheblich, ob die Pfändungen gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge erfolgt sind. Treffen eine Abtretung und eine Pfändung zusammen, so kommt u. U. eine Hinterlegung nach §§ 372ff. BGB in Betracht.[1]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 2; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 320 Rz. 1; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 320 AO Rz. 2.

3 Anzuwendende Bestimmungen

 

Rz. 3

§ 320 Abs. 1 AO verweist auf die Bestimmungen der §§ 853856 ZPO sowie auf § 99 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftfzRG). Welche der Bestimmungen Anwendung findet, hängt davon ab, welche Art von Forderung im jeweiligen Fall mehrfach gepfändet wurde.

3.1 Mehrfach gepfändete Geldforderungen

 

Rz. 4

Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet über den Verweis in § 320 Abs. 1 AO die Regelung des § 853 ZPO entsprechende Anwendung.[1] Nach § 853 ZPO hat der Drittschuldner zunächst ein Wahlrecht, ob er den geschuldeten Betrag hinterlegt oder an den Pfändungsgläubiger zahlt. Dies ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass er eventuell an den falschen Gläubiger leistet. Auf Verlangen eines Pfändungsgläubigers hat der Drittschuldner die Forderung zu hinterlegen. Es besteht dann also kein Wahlrecht mehr. Diese Hinterlegungsaufforderung bedarf keiner besonderen Form, aus Beweisgründen ist eine schriftliche Aufforderung allerdings regelmäßig angezeigt.[2] Auch die Hinterlegungsaufforderung bewirkt nicht etwa, dass der Drittschuldner nicht an einen Pfändungsgläubiger leisten kann. Leistet der Drittschuldner aber trotz der Hinterlegungsaufforderung an einen Gläubiger, besteht die Gefahr, dass er an den falschen Gläubiger leistet. Auch kann er sich in diesem Fall nicht mehr auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen.

 

Rz. 5

Die Hinterlegung hat für den Drittschuldner eine schuldbefreiende Wirkung.[3] Das Amtsgericht verteilt den hinterlegten Betrag unter Anwendung der §§ 872ff. ZPO. Zuständig für die Hinterlegung ist hierbei das Amtsgericht, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuerst zugestellt worden ist. Für den Fall, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Vollstreckungsbehörde zuerst ergangen ist, ist § 320 Abs. 2 AO zu beachten (s. Rz. 11). Lehnt das Amtsgericht die Annahme des Geldbetrags zur Hinterlegung ab, ist gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben.[4] Mit der Hinterlegung hat der Drittschuldner dem Gericht den Hinterlegungsgrund anzuzeigen und die ihm vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorzulegen.[5] Kommt er dem nicht nach, ist die Hinterlegung nicht wirksam bewirkt.[6]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 1ff.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 3.
[4] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 4; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 320 AO Rz. 1.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 320 AO Rz. 18.
[6] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 4.

3.2 Mehrfach gepfändete Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

3.2.1 Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen

 

Rz. 6

Handelt es sich bei dem gepfändeten Anspruch um einen solchen auf die Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache, gilt § 854 ZPO.[1] Inhaltlich ist § 854 ZPO ähnlich wie § 853 ZPO ausgestaltet. An die Stelle der Hinterlegung des Geldbetrags tritt jedoch die Herausgabe der beweglichen Sache an den Gerichtsvollzieher.[2] Hierbei ist der Gerichtsvollzieher im Einzelfall zuständig, der im ersten Herausgabebeschluss bezeichnet ist. Ist die erste Pfändung durch eine Vollstreckungsbehörd...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge