Rz. 11

Fehlt es an einem nach §§ 853854 ZPO zuständigen Amtsgericht, hat nach § 320 Abs. 2 AO die Hinterlegung bei dem Amtsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung zuerst wirksam geworden ist. Lehnt das Gericht eine Entgegennahme ab, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu erheben.[1]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 320 AO Rz. 11f.; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 320 Rz. 19.

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