Rz. 14

Der Amtsträger kann in den in Rz. 8–10 genannten Fällen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit Strafe bedroht ist. Als Strafe kommt nur eine im Weg des gerichtlichen Verfahrens zu verhängende Strafe für ein Verbrechen oder Vergehen[1] in Betracht. Die Androhung von Geldstrafen reicht ebenso wenig wie die von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten oder nach § 7 Bundesdisziplinargesetz.[2] In Betracht kommen grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Straftaten wie die Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit[3], die Rechtsbeugung[4], die Falschbeurkundung im Amt[5], die Abgabenüberhebung[6], die Verleitung Untergebener zu einer Straftat[7], der Betrug[8], die Steuerhinterziehung[9] oder die Steuerhehlerei.[10] Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger wegen der Tat bereits bestraft worden ist .[11]). Es reicht aus, dass die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist. Daher ist auch bei Verjährung der Strafverfolgung oder Schuldunfähigkeit die Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.[12] .

[2] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 32 AO Rz. 12; Rüsken, in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 32 AO Rz. 2b.
[9] § 370 Abs. 1, insbes. Abs. 3 Nr. 2 AO.
[11] Ebenso Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 32 AO Rz. 21, Blesinger, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 32 AO Erz. 3.
[12] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 32 AO Rz. 12; Hellwig, in HHSp, AO/FGO, § 32 AO Rz. 16.

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