Rz. 5

Die Offenbarung ist in den Fällen der Nr. 1 zulässig, soweit diese entweder für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens, eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder von bestimmten Entscheidungen über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder bezüglich Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.

 

Rz. 6

Für die Offenbarung in Betracht kommen alle Verwaltungsverfahren der Behörden, die für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung oder Schwarzarbeit, der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung oder des Missbrauchs öffentlicher Leistungen zuständig sind und sich mit ihr beschäftigen. Für das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren kommen außer den Bußgeld- und Strafsachenstellen des Zolls auch die zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften in Betracht. Bei den Gerichten sind dies nicht nur die Strafgerichte, sondern u. U. auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

 

Rz. 6a

Während für die in Buchst. a beschriebenen Zwecke der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit die infrage kommenden Verfahren in Nr. 1 umfassend geeignet sein können (s. zu Rz. 10), ist das für die Fälle des Buchst. b Doppelbuchst. aa. schon deshalb nicht der Fall, weil es hier nur um Verwaltungsentscheidungen und nicht auch um die straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung von Verstößen geht.[1] Für die Fälle des Buchst. b Doppelbuchst. aa ist die Offenbarungsbefugnis deshalb lediglich für solche Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eröffnet, die für derartige Entscheidungen berufen sind.

Für die Fälle des Buchst. b Doppelbuchst. bb und auch für die in Nr. 2 geregelten Fälle ist seit Einfügung des S. 2 in den Abs. 1 (Rz. 2) auch die strafrechtliche Verfolgung, nicht aber die Ahndung als Ordnungswidrigkeit, von der Öffnungsnorm erfasst (Rz. 20a ff., 21b).

Der Aufbau der Norm ist gerade auch insoweit als mindestens unglücklich zu bezeichnen und erschwert deren systematische Durchdringung.[2]

Die Finanzverwaltung geht dementsprechend davon aus, dass § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AO keine Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden oder Offenbarungen im Strafprozess eröffnet, soweit es um die (nur) von Doppelbuchst. aa umfasste Arbeitnehmerüberlassung[3] oder – bis zur Einfügung des S. 2 in Abs. 1 – den (nur) zu Doppelbuchst. bb miterfassten Leistungsmissbrauch geht. Dieser insoweit engen Auslegung[4] der gesetzlichen Regelung ist m. E. grundsätzlich zu folgen (vgl. Rz. 20c). § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AO stellt ausdrücklich nur auf eine "Entscheidung" über eine Erlaubnis bzw. eine Leistungsgewährung oder -rückforderung o. Ä. ab. Für die in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 benannte Durchführung von Straf- oder Bußgeldverfahren blieb damit – bis zur Einfügung des S. 2 in den Abs. 1 – nur Raum bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung oder Schwarzarbeit nach § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AO.

Nur in Ausnahmefällen und nur im beschriebenen Rahmen war schon bisher eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft auch in Fällen des § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO denkbar. Dies aber – vor der Tatbestandserweiterung durch § 31a Abs. 1 S. 2 AO durch das JStG 2022[5] – nur ganz ausnahmsweise dann, wenn diese ausdrücklich nicht zur Strafverfolgung, sondern im Rahmen ihrer Antragsbefugnis nach § 435 Abs. 1 S. 1 StPO tätig wird, nämlich im Rahmen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 1 S. 1 StGB. In diesen Fällen werden keine bestimmten Personen wegen der bezogenen Straftat verfolgt. Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren außerhalb eines regulären Strafverfahrens. Die gewonnenen Informationen dürfen auch nur rein zweckgebunden für die den Mitteilungszwecken unterliegenden Aufgaben genutzt werden.[6] Für ein Strafverfahren durften nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO offenbarte Daten wegen des verlängerten Steuergeheimnisses von der Staatsanwaltschaft nicht genutzt/verwertet werden.[7] Wird in diesen Fällen die richterliche Anordnung erlassen, kann das durch eine rechtswidrige Handlung – etwa durch Subventionsbetrug – Erlangte eingezogen werden. Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 S. 1 StGB dient gerade nicht strafrechtlichen Ermittlungszwecken. Es ist vielmehr ein eigenständiges Verfahren zum Zweck der Abschöpfung des Vermögens und damit zur Rückforderung in Anspruch genommener öffentlicher Mittel i. S. d. § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO.

Nur wenn bei illegaler Beschäftigung keine "Erlaubnisfrage" nach Buchst. b Doppelbuchst. aa, sondern eine Form der unerlaubten oder der illegalen Arbeitnehmerüberlassung nach Buchst. a vorliegt (vgl. Rz. 9), ist die Mitteilung an Strafverfolgungsbehörden oder die ...

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