Rz. 41

§ 850g ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ändern. Entgegen dem Wortlaut des § 850g ZPO kann bei einer Verwaltungsvollstreckung nach der AO die Vollstreckungsbehörde selbstständig über die Änderung entscheiden.[1] Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zugunsten oder zulasten des Schuldners neu bestimmen, wenn sie den pfändbaren Betrag festgesetzt hat. Hat dies hingegen der Drittschuldner wie der Arbeitgeber selbstständig getan, obliegt der Vollstreckungsbehörde kein solches Recht.[2] Um die Effektivität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, kommt eine Änderung des pfändbaren Teils nur bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen in Betracht, die ab 10 % anzunehmen ist.[3] Bis dem Drittschuldner, zumeist dem Arbeitgeber, die Änderungsverfügung der Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des VwZG zugestellt worden ist, kann dieser gemäß der vormaligen Pfändungsverfügung befreiend leisten.[4]

[1] BFH v. 24.10.1996, VII R 113, BFHE 181, 552.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 56.
[3] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850g ZPO Rz. 2ff.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 57.

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