Rz. 5

Eine anderweitige Verwertung kommt in Betracht durch eine Versteigerung durch den Vollziehungsbeamten[1] oder Dritte[2] oder den freihändigen Verkauf.[3] Möglich ist aber auch eine Aufhebung der Pfändung gegen eine vom Vollstreckungsschuldner, dem Drittschuldner oder einer anderen Person getätigte Zahlung.[4]

[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 317 AO Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 317 AO Rz. 6.

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