Rz. 4
Die Anordnung der anderweitigen Verwertung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.[1] Für dessen Wirkung wird auf § 315 Abs. 1 AO verwiesen, der die Wirkung der Einziehungsverfügung darstellt.[2] Da die Anordnung ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, ist gegen die Anordnung der Einspruch gem. §§ 347ff. AO eröffnet.[3] Einstweiliger Rechtsschutz erfolgt durch die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.[4]
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