Rz. 4

Die Anordnung der anderweitigen Verwertung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.[1] Für dessen Wirkung wird auf § 315 Abs. 1 AO verwiesen, der die Wirkung der Einziehungsverfügung darstellt.[2] Da die Anordnung ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, ist gegen die Anordnung der Einspruch gem. §§ 347ff. AO eröffnet.[3] Einstweiliger Rechtsschutz erfolgt durch die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.[4]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 317 AO Rz. 11.
[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 317 Rz. 4; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 317 AO Rz. 5.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 317 AO Rz. 5.

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