Rz. 11

Ebenfalls neu eingefügt wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO. In dieser Bestimmung wird nunmehr normiert, dass der Drittschuldner erklären muss, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto i. S. v. § 850k ZPO handelt.[1] Durch diese neue Erklärungspflicht wird somit eine Informationsmöglichkeit des Gläubigers auch im steuerrechtlichen Vollstreckungsrecht geschaffen. Ab 1.12.2021 ist die Bestimmung durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes[2] neu gefasst. Es muss nunmehr auch angegeben werden, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto i. S. v. § 850l ZPO handelt und ob der Schuldner mit einer oder mehreren Personen verfügungsbefugt ist. Diese Ergänzung trägt dem Informationsbedürfnis der Finanzbehörden im Hinblick auf ein Gemeinschaftskonto Rechnung.[3]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 19d; vgl. auch Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 7b.
[2] Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) v. 22.11.2020, BGBl I 2020, 2466.
[3] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 316 Rz. 5b.

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