Rz. 10
Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[1] wurde § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO eingefügt, der eine weitere Erklärungspflicht des Drittschuldners normiert. Der Drittschuldner hat nunmehr auch darüber Auskunft zu geben, ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 907 ZPO (bis 31.12.2011: § 833a ZPO, bis 1.12.2021: § 850l ZPO) aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist. § 907 ZPO betrifft die Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto. und die Erklärung der Unpfändbarkeit eines Guthabens auf einem Konto.[2] S. auch Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 309 AO Rz. 21b.
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