Rz. 8

Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat der Drittschuldner sich darüber zu erklären, ob und welche anderen Personen die Forderung für sich in Anspruch nehmen, also deren Abtretung oder Verpfändung seitens des Vollstreckungsschuldners behaupten. Der Drittschuldner hat den Namen und die Anschrift der anderen Gläubiger sowie die Höhe von deren Forderung anzugeben, nicht aber den Rechtsgrund.[1]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 6; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 19.

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