Rz. 6
Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat der Drittschuldner zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei.[1] Die Erklärungspflicht nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, wenn der Drittschuldner die Frage lediglich bejaht oder verneint.[2] Eine Nachweispflicht für die Richtigkeit der Antwort besteht nicht.[3] Im Fall der Bejahung hat der Drittschuldner allerdings die Höhe des anerkannten Betrags zu bezeichnen, sofern er die Forderung nicht vollen Umfangs anerkennt, da nur dann der Normzweck erfüllt wird. Aus der Zweckbestimmung folgt auch, dass er eine negative Erklärung nicht weiter begründen oder belegen muss.[4] Zur weiteren Aufklärung ist der Vollstreckungsschuldner nicht verpflichtet. Die Vollstreckungsbehörde muss sich also die zur Geltendmachung insoweit erforderlichen Informationen vom Vollstreckungsschuldner beschaffen.
Rz. 7
Die Anerkennung der Forderung durch den Drittschuldner ist gem. § 316 Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich kein Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB.[5] Es handelt sich danach bei der Drittschuldnererklärung nur um eine Wissens- und Absichtserklärung die das Verhalten des Drittschuldners aufzeigen soll, aber keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt.[6] Der Drittschuldner ist demgemäß in einem späteren Rechtsstreit nicht gehindert, das Bestehen der Schuld zu bestreiten. Allerdings ergibt sich aus der Beantwortung der Frage eine Umkehr der prozessualen Beweislast.[7] Hinsichtlich der Wahrheitspflicht ergibt sich hierdurch jedoch keine Änderung.
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