Rz. 1

Vorgängerbestimmung war § 361 S. 2 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind §§ 829 und 835 ZPO.[2] Auf § 835 Abs. 3 S. 2 und § 900 Abs. 1 ZPO wird in § 314 Abs. 3 AO ausdrücklich verwiesen. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos angepasst.[3] Ergänzende Ausführungen zur Pfändung und Einziehung einer Geldforderung finden sich in Abschn. 41ff. VollstrA.[4] Der Sinn und Zweck des § 314 AO besteht darin, dass das Verfahren der Einziehung als wesentlicher Bestandteil der Verwertung einer gepfändeten Forderung normiert wird. Die Vollstreckung in Forderungen erfolgt durch Pfändung.[5] Hieran schließt sich als selbstständiger Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens die Pfandverwertung an. Die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt sodann durch Einziehung[6] oder in anderer Weise.[7]

[1] Zur Historie vgl. Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 314 AO Rz. 1.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 314 Rz. 1.
[3] Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) v. 22.11.2020, BGBl I 2020, 2466; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 314 Rz. 1.
[4] BStBl I 1980, 112.

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