Rz. 5

§ 313 AO gilt auch für einer Gehaltsforderung ähnliche fortlaufende Bezüge. Die Ähnlichkeit bezieht sich hier nicht auf den Unterhaltscharakter des Gehalts, sondern auf eine gewisse Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Zahlungsweise.[1] Nicht erforderlich ist, dass die Zahlungen stets gleichmäßig hoch und immer im gleichen Zeitabstand erfolgen. Hierzu zählen z. B. sonstige Renten und Mieten.[2] Wegen der Arbeitslosenhilfe (jetzt Hartz IV), auch wenn die Zahlung aufgrund einer neuen Arbeitslosigkeit erfolgt, vgl. BSG v. 12.5.1982, 7 RAr 63/81, BB 1982, 1614. Nicht gleichzustellen – und damit nicht unter den Begriff der ähnlichen fortlaufenden Bezüge zu fassen – ist das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen.[3] Ebenso nicht erfasst werden Gebührenforderungen selbstständiger Personen.[4] Fraglich könnte dies aber bei auf Dauer angelegten Beratungsverträgen mit pauschalen Honoraren sein.

[1] S. Rz. 3; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2.
[2] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 1; Herget, in Zöller , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2.
[3] Zu dessen Pfändbarkeit vgl. BFH v. 16.12.2003, VII R 24/02, BStBl II 2004, 389.
[4] Ärzte, Rechtsanwälte usw.; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 313 Rz. 5; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO Rz. 7; auch Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2.

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