Rz. 3

Das typische Beispiel eines Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem sich Gehaltsforderungen des jeweiligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ergeben. Gehalt i. d. S. sind alle Vergütungen, die aufgrund des Vertragsverhältnisses gezahlt werden.[1] Entscheidend ist der den Vergütungen innewohnende Unterhaltscharakter, unerheblich ist dagegen die Bezeichnung, z. B. Gehalt, Lohn, Provision, Honorar, Tantieme etc. Gehaltsforderungen sind auch Ruhegehälter oder sonstige nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis gewährte fortlaufende Bezüge oder Renten.[2]

 

Rz. 4

Unerheblich ist ebenfalls die Zahlungsweise aus dem Vertragsverhältnis, sodass auch bei täglicher Entlohnung Gehalt i. d. S. gegeben ist. Gehalt sind somit auch die Provisionsansprüche des selbstständigen Vertreters, wenn er in einer ständigen, einem Arbeitsverhältnis ähnlichen Geschäftsverbindung zum Vertretenen steht.[3] Auch ein faktisches Arbeitsverhältnis ist ausreichend.

[1] Arbeitseinkommen; s. § 319 i. V. m. § 850 Abs. 2 ZPO.
[2] S. § 850 Abs. 2 ZPO; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 833 ZPO Rz. 4; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 313 AO Rz. 3.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 313 ZPO Rz. 8.

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