2.2.1 Arbeits- oder Dienstverhältnisse

 

Rz. 3

Das typische Beispiel eines Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem sich Gehaltsforderungen des jeweiligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ergeben. Gehalt i. d. S. sind alle Vergütungen, die aufgrund des Vertragsverhältnisses gezahlt werden.[1] Entscheidend ist der den Vergütungen innewohnende Unterhaltscharakter, unerheblich ist dagegen die Bezeichnung, z. B. Gehalt, Lohn, Provision, Honorar, Tantieme etc. Gehaltsforderungen sind auch Ruhegehälter oder sonstige nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis gewährte fortlaufende Bezüge oder Renten.[2]

 

Rz. 4

Unerheblich ist ebenfalls die Zahlungsweise aus dem Vertragsverhältnis, sodass auch bei täglicher Entlohnung Gehalt i. d. S. gegeben ist. Gehalt sind somit auch die Provisionsansprüche des selbstständigen Vertreters, wenn er in einer ständigen, einem Arbeitsverhältnis ähnlichen Geschäftsverbindung zum Vertretenen steht.[3] Auch ein faktisches Arbeitsverhältnis ist ausreichend.

[1] Arbeitseinkommen; s. § 319 i. V. m. § 850 Abs. 2 ZPO.
[2] S. § 850 Abs. 2 ZPO; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 833 ZPO Rz. 4; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 313 AO Rz. 3.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 313 ZPO Rz. 8.

2.2.2 "Ähnliche" fortlaufende Bezüge

 

Rz. 5

§ 313 AO gilt auch für einer Gehaltsforderung ähnliche fortlaufende Bezüge. Die Ähnlichkeit bezieht sich hier nicht auf den Unterhaltscharakter des Gehalts, sondern auf eine gewisse Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Zahlungsweise.[1] Nicht erforderlich ist, dass die Zahlungen stets gleichmäßig hoch und immer im gleichen Zeitabstand erfolgen. Hierzu zählen z. B. sonstige Renten und Mieten.[2] Wegen der Arbeitslosenhilfe (jetzt Hartz IV), auch wenn die Zahlung aufgrund einer neuen Arbeitslosigkeit erfolgt, vgl. BSG v. 12.5.1982, 7 RAr 63/81, BB 1982, 1614. Nicht gleichzustellen – und damit nicht unter den Begriff der ähnlichen fortlaufenden Bezüge zu fassen – ist das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen.[3] Ebenso nicht erfasst werden Gebührenforderungen selbstständiger Personen.[4] Fraglich könnte dies aber bei auf Dauer angelegten Beratungsverträgen mit pauschalen Honoraren sein.

[1] S. Rz. 3; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2.
[2] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 1; Herget, in Zöller , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2.
[3] Zu dessen Pfändbarkeit vgl. BFH v. 16.12.2003, VII R 24/02, BStBl II 2004, 389.
[4] Ärzte, Rechtsanwälte usw.; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 313 Rz. 5; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO Rz. 7; auch Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2.

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