Rz. 11

§ 31 Abs. 1 S. 3 AO enthält für zwei Fallgruppen eine Befugnis für Mitteilungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für beide gilt keine entsprechende Pflicht und beide werden nur auf Ersuchen des Mitteilungsempfängers erteilt.

 

Rz. 12

In der ersten Fallgruppe darf die Finanzbehörde Namen und Anschriften von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Körperschaften an diese mitteilen, wenn sie dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben i. S. d. Abs. 1 S. 1 verpflichtet sind. Dies soll eine Überprüfung des Mitgliederbestands und die Erfassung neuer Abgabenpflichtiger ermöglichen. Bei den empfangenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften muss es sich um solche handeln, die unter Abs. 1 S. 1 aufgeführt sind und Abgaben erheben, für die die Finanzbehörden Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen haben. Die Mitteilungsbefugnis erstreckt sich nur auf Name und Anschrift der betreffenden Mitglieder.

 

Rz. 13

Die zweite Fallgruppe des § 31 Abs. 1 S. 3 AO erlaubt der Finanzbehörde, die von ihr für die empfangende öffentlich-rechtliche Körperschaft festgesetzten Abgaben mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Information über die festgesetzten Abgaben, die für sie meist ohne Kenntnis der einzelnen Höhe geschieht, kann für die Körperschaft von Bedeutung sein, z. B. für die Erhebung der Abgaben im Einzelfall oder die Verteilung der Steuern und sonstigen Abgaben auf die Gemeinden und Kirchengemeinden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift richtet sich jeweils danach, welche Abgaben die Finanzbehörden für welche öffentlich-rechtlichen Körperschaften festsetzen. Zu einer Mitteilung der von der Finanzbehörde erhobenen Abgaben befugt Abs. 1 S. 3 nicht, da die Erhebung dort nicht genannt ist. Soweit der Mitteilung der festgesetzten Abgaben überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, ist eine Mitteilung ausgeschlossen. Wegen der Verwendung des Wortes "soweit" in Abs. 1 S. 3, die sich auch auf die Interessenwahrung bezieht, muss die Finanzbehörde prüfen, ob nur eine Teilauskunft gegeben werden darf.

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