Rz. 3

Die Vollstreckungsbehörde[1] pfändet nach dem Wortlaut des § 309 AO für den Vollstreckungsgläubiger[2] wegen einer Geldforderung eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners[3], die dieser gegen einen Dritten hat. Dieser Dritte, der also Schuldner des Vollstreckungsschuldners ist, wird im Vollstreckungsrecht als Drittschuldner bezeichnet. Zur Rechtsstellung des Drittschuldners s. im Einzelnen Rz. 34ff.

[1] Zum Begriff s. Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 249 AO.
[2] S. § 252 AO.
[3] S. § 253 AO.

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