Rz. 30

"Anderer" i. S. d. Gesetzes ist jeder, der nicht als Amtsträger oder gleichgestellte Person am Verfahren, das zur Kenntniserlangung geführt hat, beteiligt ist oder war. Das ist in erster Linie der Stpfl.[1] Geschützt werden aber auch die personenbezogenen Daten Dritter wie gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, steuerliche Berater, Auskunftspersonen, Anzeigeerstatter, Vorlagepflichtige. Zum Kreis der "anderen" gehören zudem auch Informanten der Finanzbehörden.[2]

Anderer kann dabei nicht nur eine natürliche Person sein, sondern auch jedes steuerpflichtige Gebilde, also z. B. juristische Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. Bei diesen ergibt sich die Frage, ob nach ihrem Wegfall (z. B. nach Beendigung der Liquidation) noch schutzwürdige personenbezogene Daten eines anderen gegeben sind, wenn die früheren Gesellschafter (Gemeinschafter) einer Offenbarung zustimmen. Wegen Fortfalls eines anderen kann in diesen Fällen das Steuergeheimnis nichts mehr schützen. Allerdings können die personenbezogenen Daten dieser Gebilde zugleich personenbezogene Daten anderer Personen sein (z. B. ihrer Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände usw.). Dann bleibt (mindestens) insoweit die Geheimhaltungspflicht bestehen.

[2] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 15; AEAO, zu § 30 Nr. 1.4; BFH v. 7.5.1985, VIII R 25/82, BStBl II 1985, 571; BFH v. 7.5.2001, VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366; BFH v. 19.11.2002, VII B 123/02, BFH/NV 2003, 291; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 30 AO Rz. 42, 50.

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