Rz. 4

Der Geltungsbereich des Steuergeheimnisses entspricht dem Anwendungsbereich der AO.[1] § 30 AO gilt bei entsprechender landesgesetzlicher Regelung als Landesrecht auch für die landesgesetzlich geregelten Steuern, die Kommunalabgaben und die KiSt.[2]

 

Rz. 5

§ 30 AO bindet die einzelnen dort bezeichneten und i. d. R. für die Behörde tätigen Personen und damit zugleich auch die Behörde.[3] Im Unterschied hierzu erhalten die Regelungen des § 30 VwVfG und § 35 SGB I eine flankierende Bindung der Bediensteten nur über das Amtsgeheimnis (vgl. dazu Rz. 8). Beides ist auch strafbewehrt. Während aber der Tatbestand des § 353b StGB für die Strafbarkeit des Bruches des Amtsgeheimnisses zusätzlich die zumindest mittelbare Herbeiführung einer Gefährdungslage[4] für wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung erfordert, ist dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal für die unerlaubte Offenbarung oder Verwertung vom Steuergeheimnis geschützter Daten in § 355 StGB nicht aufgenommen. Auch unterscheiden sich die Strafnormen in ihrer Schutzrichtung gegenüber der betroffenen Person (Rz. 8). Beim Bruch des Steuergeheimnisses wird der strafbewehrte Geheimhaltungsschutz also deutlich weiter gefasst.

[2] S. beispielhaft § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e Niedersächsisches KAG und § 11 S. 2 KiStG Baden-Württemberg.
[3] Knemeyer, NJW 1984, 2241.
[4] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 353b StGB Rz. 23.

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