Rz. 12

Nach § 2a Abs. 3 AO finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung/ DSGVO)[1] in der jeweils geltenden Fassung[2] unmittelbar oder nach Abs. 5 entsprechend gilt. Durch diese Regelung wird entsprechend der Regelung des Art. 288 Abs. 2 AEUV der Anwendungsvorrang der DSGVO angeordnet.[3] Durch das Merkmal "im Besonderen" ist klargestellt, dass auch anderweitige europarechtliche Regelungen zur Anwendung kommen können. Die Vorschriften gelten nach Maßgabe des § 2a Abs. 5 AO entsprechend.

Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist streitig, ob aufgrund dieser Einschränkung § 2a Abs. 3 AO keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Steuern nimmt. Dies hat das Niedersächsische FG[4] für ein Recht auf Einsichtnahme in ihre Einkommensteuerakte unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2a DSGVO abgelehnt. Die Rechtslage ist nicht ganz klar. Befürwortet wird eine Vorlage des BFH-Verfahrens (AZ. II R 15/20) an den EuGH und ggf. eine Gesetzesänderung.[5]

[1] ABl EU L 119 v. 4.5.2016, 1; ABl EU L 314 v. 22.11.2016, 72.
[2] Zuletzt geändert durch ABl EU L 127 v. 23.5.2018.
[3] BT-Drs. 18/12611, 75.
[4] V. 28.1.2020, 12 K 213/19, EFG 2020, 665 m. Anm. Lutter; Revision eingelegt, AZ BFH: II R 15/20.
[5] Näher dazu v. Armansperg, DStR 2021, 453.

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