Rz. 23
Eine Unpfändbarkeit kann sich ferner auch aus anderen Vorschriften als denen der §§ 811ff. ZPO ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere § 863 ZPO, der eine Pfändungsbeschränkung bei Erbschaftsnutzung vorsieht[1], sowie für Fahrbetriebsmittel von Eisenbahnen.[2] Ferner bestehen insbesondere nach dem UrheberrechtsG Einschränkungen.[3] Zu weiteren Beschränkungen s. auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 93ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 295 AO Rz. 6. Unpfändbar sind ferner Gegenstände, die nicht veräußert werden dürfen, etwa nicht geeichte Fieberthermometer und Blutdruckmessgeräte.[4] Bei Lebensmitteln können sich Beschränkungen aus dem Lebensmittelrecht ergeben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen