Rz. 23

Eine Unpfändbarkeit kann sich ferner auch aus anderen Vorschriften als denen der §§ 811ff. ZPO ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere § 863 ZPO, der eine Pfändungsbeschränkung bei Erbschaftsnutzung vorsieht[1], sowie für Fahrbetriebsmittel von Eisenbahnen.[2] Ferner bestehen insbesondere nach dem UrheberrechtsG Einschränkungen.[3] Zu weiteren Beschränkungen s. auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 93ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 295 AO Rz. 6. Unpfändbar sind ferner Gegenstände, die nicht veräußert werden dürfen, etwa nicht geeichte Fieberthermometer und Blutdruckmessgeräte.[4] Bei Lebensmitteln können sich Beschränkungen aus dem Lebensmittelrecht ergeben.

[2] Abschn. 33 Abs. 1 Nr. 15 VollzA; ausführlich Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 93ff.

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