Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden; das gilt insbesondere für Sachen, die gewerbliche Schutzrechte, Vorschriften zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Alleinverkaufsrechte verletzten. Gewerbliche Schutzrechte sind Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrechte sowie die Rechte über Geschmacksmuster, Sortenschutz und Halbleitertopographie. Lebensmittel dürfen nur gepfändet werden, wenn sie nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts als solche in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn anderweitige Verwertungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

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