Rz. 9

Es dürfen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO ebenfalls nicht gepfändet werden die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen und für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 EUR nicht übersteigt. Die Regelung wurde also gegenüber der Vorgängerbestimmung deutlich erweitert.[1] Trotzdem dürfte sich der Anwendungsbereich in engen Grenzen halten, schon aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall. Die Wertgrenze von 500 EUR soll einem etwaigen Missbrauch entgegenwirken.

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 295 Rz. 22a.

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