Rz. 16

Pfändungsfrei sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO im Haushalt lebende Tiere, die nicht für Erwerbszwecke gehalten werden oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden. Ebenfalls nicht gepfändet werden darf das erforderliche Futter. Die Bestimmung ersetzt die bisherige Regelung in § 811c ZPO. Nach beiden Bestimmungen sind Haustiere grundsätzlich nicht pfändbar.[1] Haustiere sind dabei nicht nur die typischen Haustiere wie Hund, Katze usw., sondern alle tatsächlich im häuslichen Bereich gehaltenen Tiere. Keine Haustiere sind die Tiere, die in einem Hof, Stall oder auf der Weide gehalten werden oder solche, die bewusst für Erwerbszwecke gezüchtet worden sind. Diese sind aber u. U. nach § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO unpfändbar. Haustiere sind nach § 811 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise pfändbar, wenn ein Eigentumsvorbehalt besteht oder diese nach § 811 Abs. 3 ZPO einen hohen Wert haben. In einem solchen Fall hat eine Interessensabwägung zwischen den Belangen des Gläubigers und des Schuldners zur erfolgen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Belange des Tierschutzes.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 295 AO Rz. 41f.

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