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Ferner darf die Pfändung nicht zu früh erfolgen, sondern erst einen Monat vor der gewöhnlichen Reife.[1] Die gewöhnliche Reife bestimmt sich nach der einzelnen Fruchtart und der gewöhnlichen Witterung.[2] Die Besonderheiten des jeweiligen Jahres sind nicht zu berücksichtigen.[3] Erfolgt eine verfrühte Pfändung, ist diese mit einem Einspruch anfechtbar, aber die Pfändung ist nicht etwa nichtig.[4] Die Monatsfrist berechnet sich nach § 108 AO. Nach dem Eintritt der Reife wird ein eingelegter Einspruch gegenstandslos, da das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist.[5]
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