Rz. 4

Ferner darf die Pfändung nicht zu früh erfolgen, sondern erst einen Monat vor der gewöhnlichen Reife.[1] Die gewöhnliche Reife bestimmt sich nach der einzelnen Fruchtart und der gewöhnlichen Witterung.[2] Die Besonderheiten des jeweiligen Jahres sind nicht zu berücksichtigen.[3] Erfolgt eine verfrühte Pfändung, ist diese mit einem Einspruch anfechtbar, aber die Pfändung ist nicht etwa nichtig.[4] Die Monatsfrist berechnet sich nach § 108 AO. Nach dem Eintritt der Reife wird ein eingelegter Einspruch gegenstandslos, da das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist.[5]

[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 294 AO Rz. 5.
[3] BGH v. 7.12.1992, II ZR 262/91, NJW 1993, 1791; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 294 AO Rz. 3.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 11.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 294 AO Rz. 3; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 11.

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