Rz. 6

Die Pfändung nach § 294 AO wird vom Vollziehungsbeamten nach § 286 AO durch Inbesitznahme vollzogen. Diese Inbesitznahme erfolgt durch das Aufstellen einer Pfandanzeige, kann aber auch durch Einzäunung oder Bestellung eines Hüters erfolgen.[1] Das spätere Abernten berührt das Pfandrecht nicht. Dieses setzt sich an den abgeernteten Früchten fort.

 

Rz. 7

Aufgrund der Besonderheiten der Pfändung von Früchten auf dem Halm soll bei Pfändungen in einem Wert von über 1.000 EUR ein Sachverständiger hinzugezogen werden.[2] Der Vollziehungsbeamte soll dabei mit dem Sachverständigen insbesondere erörtern, ob die gewöhnliche Reife gegeben ist und welchen Wert die gepfändeten Früchte haben. Der Sachverständige hat sich gutachterlich zu äußern. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine Bindung an das Gutachten besteht nicht.[3] Auch handelt es sich bei der Hinzuziehung des Sachverständigen um eine reine Soll-Bestimmung.[4] Dementsprechend führt die fehlende Hinzuziehung eines Sachverständigen nur zu einer Anfechtbarkeit der Pfändung, aber nicht zu deren Nichtigkeit.[5]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 13.
[2] § 295 AO i. V. m. § 813 Abs. 3 ZPO; s. auch Abschn. 45 Abs. 1 VollzA; s. aber auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 294 AO Rz. 6 und Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 294 Rz. 6, die auf den Widerspruch der VollzA zu § 813 Abs. 3 ZPO hinweisen, der eine Grenze von 500 EUR normiert.
[3] s. auch Abschn. 45 Abs. 3 und 4 VollzA.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 294 AO Rz. 6.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 294 AO Rz. 14.

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