Rz. 91

Die Abgabe der Vermögensauskunft kann nach § 284 Abs. 9 AO in das zentrale Schuldnerverzeichnis[1] eingetragen werden.[2] Die Eintragungsanordnung ist kurz zu begründen, was sich allein schon aus der Tatsache erklärt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner ferner zuzustellen. Hinsichtlich des Inhalts der Eintragungsanordnung verweist § 284 Abs. 9 S. 4 AO auf § 882c Abs. 3 i. V. m. § 882b Abs. 2 und 3 ZPO. Im Schuldnerverzeichnis sind demnach anzugeben der Name, Vorname und etvl. Geburtsname sowie bei Gesellschaften die Firma und die Handelsregisternummer; ferner das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie der Wohnsitz bzw. Sitz. Weiterhin werden eingetragen das Aktenzeichen und das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragungsanordnung.[3]

 

Rz. 92

Das Schuldnerverzeichnis wird nunmehr geführt beim zentralen Vollstreckungsgericht. Das Schuldnerverzeichnis wird gem. § 882h ZPO von jedem Land zentral geführt.[4] Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale länderübergreifende Abfrage eingesehen werden. Einzelheiten sollen durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Einen Monat nach der Zustellung der Eintragungsanordnung übermittelt die Finanzbehörde diesem auf elektronischem Wege die in § 882b Abs. 2 und 3 ZPO genannten Daten. Es handelt sich hierbei um die vorstehend genannten Angaben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anhängig ist und auch Aussicht auf Erfolg hat.

 

Rz. 93

Ein Einspruch gegen die Eintragungsanordnung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis hat ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung.[5] Es ist deshalb ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, um einen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Dabei kann allerdings der Schuldner, wenn die Voraussetzungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorliegen, nicht geltend machen, er werde durch die Eintragung in seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz bedroht.[6]

 

Rz. 94

Die Eintragung war nach dem alten Recht die notwendige Folge der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung.[7] Wurde die Eintragung unterlassen oder ohne Grundlage gelöscht, so hatte die Finanzbehörde den Rechtsbehelf der Erinnerung.[8] Die Beschwerde war ausgeschlossen.[9] Hatte das Amtsgericht auf Ersuchen der Finanzbehörde die Haft angeordnet, so erfolgte die Eintragung durch das Amtsgericht von Amts wegen.

 

Rz. 95

Nach der jetzigen Rechtslage gem. § 284 Abs. 9 AO kann der Vollstreckungsschuldner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 ZPO eingetragen werden.[10] Es handelt sich also nunmehr um eine Ermessensentscheidung, bei der aufgrund der erheblichen Auswirkungen, die die Eintragung in das Verzeichnis für den Schuldner haben kann, besonders hohe Maßstäbe an die Ermessensausübung zu stellen sein werden.[11] Die Eintragung kann dabei in den folgenden Fällen erfolgen:[12]

  • Die Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft war als solche erfolglos, weil der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Eintragung kann in diesem Fall neben der Haftanordnung erfolgen.[13]
  • Das in der Vermögensauskunft angegebene Vermögen reicht offensichtlich nicht aus, um die Erfüllung der Forderung zu erreichen.[14]
  • Der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach der Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt.[15]
 

Rz. 96

Die Löschung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nach § 284 Abs. 8 S. 1 AO i. V. m. § 882e ZPO[16] nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die Eintragungsanordnung erfolgt ist. Erfolgt diese durch ein Insolvenzgericht hat, beträgt die Frist fünf Jahre. Bei Wegfall des Eintragungsgrunds oder Befriedigung der Finanzbehörde hat die Löschung vorzeitig zu erfolgen.[17] Wird nachträglich bekannt, dass der Inhalt der Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, erfolgt eine Änderung von Amts wegen. Ist der Schuldner durch die Änderung beschwert, steht ihm die Erinnerung nach § 573 ZPO offen.

 

Rz. 97

Wegen der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und den Bezug von Abdrucken wird auf §§ 882f und 882g ZPO verwiesen. Der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommt danach nur noch eine begrenzte Außenwirkung zu, denn aus Gründen des Datenschutzes besteht keine allgemeine Öffentlichkeit des Schuldnerverzeichnisses. Es besteht nur noch ein eingeschränktes, zweckgebunden auf eine konkrete Vollstreckung bezogenes öffentliches Auskunftsrecht gem. § 882f ZPO. Demnach muss derjenige, der die Einsicht erstrebt, insbesondere darlegen, dass er die Einsicht für Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt.[18] Die übrigen Gründe sind eher öffentlich-rechtlicher Natur.[19] Den Geschäftspartnern des Vollstreckungsschuldners muss daher dessen Vermögensauskunft nicht stets bekannt werden, sondern sie erfahren davon grundsätzlich nur noch, wenn sie ein entsprechen...

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