Rz. 31

Für die tatsächliche Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig. Innerhalb der vollstreckenden Finanzbehörde ist entsprechend § 95 Abs. 2 AO der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter befugt.[1] Die Abnahmebefugnis folgt aus der organisatorischen Rechtsstellung, ohne dass bei diesen Amtsträgern eine besondere juristische Qualifikation vorliegen muss.[2]

 

Rz. 32

Der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter kann die Abnahmebefugnis allgemein oder im Einzelfall delegieren. Diese Delegation kann formfrei erfolgen, wenn der mit der Abnahme der Vermögensauskunft betraute Amtsträger die Befähigung zum Richteramt bzw. für den höheren Verwaltungsdienst[3] besitzt. Die Delegation der Abnahmebefugnis auf andere Amtsträger hat nach § 95 Abs. 2 S. 3 AO schriftlich zu erfolgen.[4] Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, können nicht zur Abnahme der Vermögensauskunft ermächtigt werden. Der Vollziehungsbeamte kann zwar unter diesem Gesichtspunkt mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt werden, er ist allerdings nicht befugt, im Anschluss an eine fruchtlose Pfändung die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Leistung der Vermögensauskunft zu fordern und die Vermögensauskunft gleich abzunehmen, auch wenn der Vollstreckungsschuldner hierzu bereit ist. Der Vollziehungsbeamte ist nur in das Vollstreckungsverfahren in Sachen[5] eingebunden mit den in § 287 AO aufgezählten Befugnissen. Die Entscheidung über die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist für den Vollstreckungsschuldner so schwerwiegend, dass sie nicht auf der Ebene des Vollziehungsbeamten "vor Ort" getroffen werden darf.

[1] Weitergehend Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 44.
[2] S. § 95 AO Rz. 17; enger Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 24.
[3] §§ 5, 110 DRiG; weitergehend Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 Rz. 44.

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