Rz. 57

Im Verhandlungstermin zur Abnahme der Vermögensauskunft muss der Verhandlungsleiter das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis durchsprechen. Stellt er aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Besteuerungs- oder Vollstreckungsverfahren Fehler oder Lücken fest, so hat er auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung hinzuwirken.[1] Die Vollstreckungsbehörde erstellt in diesem Termin ein elektronisches Dokument, in dem die Abgaben gem. § 284 Abs. 1 und 2 AO aus dem Vermögensverzeichnis wiedergegeben werden.[2] Dem Vollstreckungsschuldner sind die Angaben vorzulesen oder auf dem Bildschirm zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen.[3] Sofern er dies wünscht, ist dem Vollstreckungsschuldner ein Ausdruck zu übergeben. Anschließend hat der Vollstreckungsschuldner regelmäßig an Eides statt die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

 

Rz. 58

Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung ist höchstpersönlich.[4] Der Vollstreckungsschuldner hat also im Termin zu erscheinen und die Versicherung selbst abzugeben. Bevollmächtigte und Beistände des Vollstreckungsschuldners sind berechtigt, an dem Termin teilzunehmen.[5] Eine Pflicht zur eigenhändigen Erstellung des Vermögensverzeichnisses besteht indes nicht. Insoweit kann sich der Vollstreckungsschuldner eines Bevollmächtigten bedienen.

 

Rz. 59

Entsprechend § 95 Abs. 4 AO ist der Vollstreckungsschuldner vor der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Versicherung an Eides statt über deren Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung zu belehren.[6] Der Hinweis braucht sich nur auf die §§ 156, 163 StGB zu erstrecken, nicht jedoch auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Diese Belehrung ist im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.

 

Rz. 60

Die Abgabe der Versicherung an Eides statt gem. § 284 Abs. 3 AO erfolgt durch Nachsprechen der Formel und Aufnahme in das Protokoll. Dies entspricht § 802c ZPO.[7]

 

Rz. 61

Über die Verhandlung ist in Gegenwart eines Schriftführers ein Protokoll zu fertigen.[8] Dieses bedarf der Schriftform, es darf nach § 87a Abs. 4 S. 3 AO nicht als elektronisches Dokument erstellt werden. Das Protokoll hat entsprechend § 95 Abs. 5 AO zu enthalten:

  • Ort und Tag der Aufnahme[9];
  • Namen der anwesenden Personen[10];
  • Vermerk über die Belehrung[11];
  • Vermerk über den Ausspruch der Formel;
  • Vermerk, dass die Niederschrift verlesen und dem Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von diesem genehmigt worden ist[12];
  • Unterschrift des Beteiligten[13];
  • abschließende Unterschriften des aufnehmenden Amtsträgers und des Schriftführers.[14]
[1] Zur Strafbarkeit des Unterlassens s. App, DStZ 1989, 451.
[2] Abschn. 52 Abs. 4 VollStrA; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 51.
[3] § 284 Abs. 7 S. 2 AO; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 52.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 54.
[5] S. entsprechend § 93 Abs. 3 S. 3 AO.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 14.
[7] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802c ZPO Rz. 2ff.
[8] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 54.

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