Rz. 19

Anzugeben sind in der Vermögensauskunft zunächst Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, die der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.[1]

 

Rz. 20

Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sachen sein. Anzugeben sind also auch Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Sicherheit übereignet worden sind. Nicht anzugeben sind Sachen, die der Vollstreckungsschuldner seinerseits zur Sicherheit übereignet hat, wohl aber das Rückübertragungsrecht. Der Grundsatz, dass sämtliche Vermögensgegenstände anzugeben sind, gleichgültig, ob sie im konkreten Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unterliegen, ist durch § 284 Abs. 2 S. 4 AO eingeschränkt worden. Nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind nach dieser Bestimmung Sachen, die offensichtlich dem persönlichen Gebrauch des Vollstreckungsschuldners oder dem Haushalt dienen, und Sachen, soweit sie für die Berufstätigkeit oder eine bescheidene Haushaltsführung erforderlich sind.[3] Die Aufnahme ist aber dann erforderlich, wenn eine Austauschpfändung[4] in Betracht kommt, also eine wertvolle, nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a oder b ZPO unpfändbare Sache durch eine andere, weniger wertvolle Sache ersetzt werden kann, die den gleichen Zweck erfüllt bzw. dem Vollstreckungsschuldner ein Geldbetrag für Ersatzbeschaffung zur Verfügung gestellt werden kann. Ferner brauchen in das Vermögensverzeichnis nicht die für den unmittelbaren Lebensunterhalt erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel bzw. der entsprechende Geldbetrag aufgenommen zu werden.[5] Die Bestimmung wurde zwar durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz[6] aufgehoben. Es dürfte jedoch weiterhin dem Schutzzweck der Norm entsprechen, die entsprechenden Sachen pfändungsfrei zu stellen. Eine Austauschpfändung für diese Gegenstände ist und war nicht vorgesehen.

 

Rz. 21

Forderungen i. d. S. sind Geldforderungen, die der Vollstreckung nach §§ 309312 AO unterliegen. Hierzu zählen einfache Geldforderungen, Forderungen auf Gehalt oder sonstige Bezüge (Arbeitslohn, Provisionen), auch soweit sie erst künftig fällig werden[7], hypothekarisch oder durch Grundschuld gesicherte Forderungen, Forderungen aus Wertpapieren und aus Postsparguthaben. Unerheblich ist, ob die Forderungen bedingt, betagt oder sonst belastet sind.[8] Sie müssen nur rechtlich existent sein. Auch nicht einklagbare Forderungen (Naturalobligationen) sind anzugeben. In das Vermögensverzeichnis sind auch unpfändbare Forderungen[9] aufzunehmen. Nach § 284 Abs. 2 S. 2 AO sind für alle Forderungen der Schuldner (Name, Anschrift), der Rechtsgrund und die Beweismittel zu bezeichnen. Bei einer pauschalen Bezeichnung, z. B. "diverse nicht beitreibbare Forderungen", ist das Vermögensverzeichnis formal nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden. Eine Verweigerung der Ergänzung steht einer Verweigerung der Vorlage des Vermögensverzeichnisses gleich.[10]

 

Rz. 22

In das Vermögensverzeichnis des Vollstreckungsschuldners sind auch solche Ansprüche auf die Herausgabe oder Leistung von Sachen aufzunehmen, die nach § 318 AO gepfändet werden können.[11]

 

Rz. 23

Sonstige Vermögensrechte sind solche Rechte, die der Vollstreckung nach §§ 309, 321 AO unterliegen. Hierzu zählen insbesondere[12] Rückübertragungsansprüche etwaiger zur Sicherung abgetretener Forderungen bzw. übereigneter Sachen, Anwartschaftsrechte, z. B. auf die Erlangung des Eigentums bei Vorbehaltskauf, oder auch Gesellschaftsrechte.

[3] § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b ZPO; s. § 295 AO Rz. 5; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 Rz. 10; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 34.
[4] § 811a ZPO; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 811c ZPO Rz. 2ff.; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 35.
[6] GvSchuG v. 7.5.2021, BGBl I 2021, 850.

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