Rz. 8

Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO der Vollstreckungsschuldner[1] verpflichtet, d. h. i. S. v. § 284 AO derjenige, gegen den die Finanzbehörde wegen einer Geldforderung[2] vollstreckt. Ist dies ein Duldungspflichtiger, braucht er in das Vermögensverzeichnis nur das Vermögen aufzunehmen, auf das sich die Duldungspflicht im jeweiligen Einzelfall bezieht. Ist der Vollstreckungsschuldner nicht handlungsfähig[3], so haben dessen gesetzliche Vertreter bzw. Organe[4] innerhalb ihres Aufgabengebiets das Vermögensverzeichnis abzugeben.[5] Der gesetzliche Vertreter kann sich hierbei dieser Pflicht nicht dadurch entziehen, dass er sein Amt niederlegt. Der Verfügungsberechtigte[6] ist nur Normadressat, wenn er zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

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