Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat für diese die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

2. Zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch erfolglose Vollstrekkungsmaßnahmen und Ermittlungen hinsichtlich des Büros einer GmbH

 

Normenkette

AO §§ 34, 231, 284

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Verjährung der Steuerschulden entgegensteht.

Der Kläger war seit 1987 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (im folgenden GmbH), die sich seit 1992 in Vollstreckung befindet. Eine am 4. August 1999 im Handelsregister eingetragene Löschung wegen Vermögenslosigkeit wurde am 13. September 1999 gem. § 142 FGG wieder gelöscht.

Die Steuerschulden bestanden am 15. Juni 1998 in Höhe von 10.010 DM, und zwar handelte es sich um am 13. September 1994 fällig gewordene Umsatzsteuer 1990 bis 1995 sowie Verspätungszuschläge und Zinsen dazu. Säumniszuschläge waren in Höhe von 3.218,58 DM aufgelaufen. Deswegen wurden am 17. Juni 1998 das Postbankkonto der GmbH sowie Ansprüche aus der GmbH gehörenden Anteilen an der ... Genossenschaft eG erfolglos gepfändet. Die Forderungen auf Auszahlung von Dividenden und Geschäftsguthaben waren ausweislich der Drittschuldnererklärung an den Kläger abgetreten. Das Postbankkonto wurde nach Mitteilung der Postbank vom 2. März 2000 aufgelöst.

Wegen der Steuerschulden von unverändert 10.010 DM sowie Säumniszuschlägen von 3.490 DM unternahm der Vollziehungsbeamte des Beklagten am 13. Dezember 2000 in der X-Straße einen Vollstreckungsversuch. Diese Anschrift war dem Beklagten seit 1991 bekannt, sie entsprach dem Rubrum des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 6. September 1991 (GmbH ./. S...). Der Vollziehungsbeamte vermerkte dazu: "Hier ist nur eine Sachbearbeiterin. GF hält sich in ... (B) auf (X-Weg)". Außerdem vermerkte er, die Vollstreckungsschuldnerin sei verzogen nach Y-Straße. Diese Adresse wurde am 5. Januar 2001 auch von der Post/Anschriftenprüfung als richtig mitgeteilt. Am 6. Februar 2001 pfändete der Beklagte Ansprüche der GmbH gegen die VR-Bank ... (B) eG, die am 7. Februar mitteilte, sie unterhalte zu dem Schuldner keine Geschäftsverbindung.

Am 23. Februar 2001 wurde von der Vollstreckung eine Notiz über ein Gespräch mit dem Kläger gefertigt. Nicht seine GmbH, sondern Gesellschaften seines Bruders seien in der Y-Straße ansässig. Die GmbH solle aus zwei Gründen am Leben erhalten werden: Forderungseinzug in Sachen S... und spätere Übergabe an die Söhne. Gegen Herrn S hatte die GmbH am 30. Mai 1991 titulierte Ansprüche über 5.000 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1. März 1988 sowie 4.620,83 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1. März 1988.

Der Beklagte versuchte am 23. Februar 2001 ohne Erfolg, durch Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vermögenswerte des S - Kraftfahrzeuge oder Renten - zu ermitteln. Am 6. Januar 2003 erschien wiederum ein Vollziehungsbeamter in der Y-Straße. Er notierte, die GmbH habe dort nur ein Telefon und sei nach B in den X-Weg verzogen. Der Umzug wurde durch eine Anschriftenprüfung der Post vom 6. März 2003 bestätigt.

Am 21. November 2003 wurde dem Finanzamt F ein Vollstreckungsersuchen zugeleitet. Daraufhin rief der Bruder des Klägers, Herr D, beim Beklagten an und teilte mit, beim X-Weg handele es sich um seine Privatanschrift. Er sei Eigentümer des Hauses Y-Straße. Dort sei nach wie vor der Sitz der GmbH. Dies entspricht auch einer offenbar Anfang April 2004 vorgenommenen Anschriftenprüfung.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 machte der Kläger geltend, die fünfjährige Verjährungsfrist sei abgelaufen. Der Beklagte trat dem am 20. Januar 2004 entgegen und forderte den Kläger am 12. Mai 2004 auf, die eidesstattliche Versicherung über das Vermögen der GmbH am 9. Juni 2004 abzugeben.

Die Höhe der Umsatzsteuerschulden belief sich zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Aufstellung der in Vollstreckung befindlichen Rückstände auf 5.118,03 Euro, davon fällig am 13. September 1994 ca. 2.400 Euro, am 15. März 1995 ca. 2.400 Euro und am 22. April 1998 ca. 400 Euro, sowie Säumniszuschläge von 3.691,27 Euro.

Der Kläger kündigte am 8. Juni 2004 an, der Aufforderung wegen Verjährung der Steuerrückstände nicht nachkommen zu wollen. Der Beklagte behandelte dieses Schreiben als Einspruch und wies ihn am 6. Juli 2004 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die am 6. August 2004 beim Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger meint, nach den Vollstreckungsmaßnahmen des Jahres 1998 habe es keine weitere Unterbrechung der Zahlungsverjährung gegeben. Die vom Beklagten vorgenommenen Handlungen seien der GmbH nicht bekannt geworden. Der Beklagte habe willkürlich Dritte belangt. Nach ihrer Wirksamkeit zur Unterbrechung laufender Verjährungsfristen seien diese Maßnahmen als Scheinhandlungen einzustufen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, wegen welcher Steuerforderungen volls...

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