Rz. 2
§ 283 gilt nur für die Veräußerung gepfändeter Gegenstände.[1] Voraussetzung ist, dass im Einzelfall eine Pfandverstrickung[2] auch eingetreten ist. Für die Veräußerung bestellter Sicherheiten nach § 327 AO findet die Vorschrift keine Anwendung, wobei allerdings beim Verkauf verpfändeter Gegenstände über § 445 BGB ebenfalls ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgt.
Rz. 3
§ 283 AO gilt für sämtliche Gegenstände des beweglichen Vermögens, also Sachen und Rechte.[3] Für Gegenstände des unbeweglichen Vermögens gilt hingegen nach § 322 AO die Regelung des § 56 S. 3 ZVG. § 283 AO findet Anwendung für jede Form der Pfandverwertung (s. Rz. 1), sowohl für die öffentliche Versteigerung[4], als auch für den freihändigen Verkauf.[5] Es braucht hierbei nicht erkennbar zu sein, dass eine Pfandveräußerung erfolgt.[6] Gemäß § 5 Abs. 1 VwVG gilt § 283 AO auch für die Verwaltungsvollstreckung nach dem VwVG.[7]
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