Rz. 2

§ 283 gilt nur für die Veräußerung gepfändeter Gegenstände.[1] Voraussetzung ist, dass im Einzelfall eine Pfandverstrickung[2] auch eingetreten ist. Für die Veräußerung bestellter Sicherheiten nach § 327 AO findet die Vorschrift keine Anwendung, wobei allerdings beim Verkauf verpfändeter Gegenstände über § 445 BGB ebenfalls ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgt.

 

Rz. 3

§ 283 AO gilt für sämtliche Gegenstände des beweglichen Vermögens, also Sachen und Rechte.[3] Für Gegenstände des unbeweglichen Vermögens gilt hingegen nach § 322 AO die Regelung des § 56 S. 3 ZVG. § 283 AO findet Anwendung für jede Form der Pfandverwertung (s. Rz. 1), sowohl für die öffentliche Versteigerung[4], als auch für den freihändigen Verkauf.[5] Es braucht hierbei nicht erkennbar zu sein, dass eine Pfandveräußerung erfolgt.[6] Gemäß § 5 Abs. 1 VwVG gilt § 283 AO auch für die Verwaltungsvollstreckung nach dem VwVG.[7]

[1] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 283 Rz. 3.
[2] S. § 282 AO.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 283 AO Rz. 1.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 5; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 283 Rz. 2; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 806 ZPO Rz. 1.
[6] So auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 283 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 5.
[7] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 283 Rz. 1; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 3.

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