Rz. 13

In der Einzelvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip. Das ältere Pfandrecht geht somit dem jüngeren grundsätzlich vor.[1] § 282 Abs. 3 AO bestimmt hierzu für den Bereich der Zwangsvollstreckung nach der AO ausdrücklich, dass das zeitlich früher begründete Pfändungspfandrecht den Vorrang vor einem späteren hat.[2] Diese Rangfolge gilt auch gegenüber vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechten, sofern diese nicht gutgläubig hinsichtlich des Nichtbestehens eines vorgehenden Rechts erworben werden.[3]

[1] Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 282 Rz. 9.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 282 AO Rz. 17.

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