Rz. 8

Die Pfändung bewirkt drei verschiedene Rechtsfolgen: zum einen die Verstrickung des Pfandgegenstands, zum anderen ein Pfändungspfandrecht an dem Vermögensgegenstand und zudem den Besitz der Vollstreckungsbehörde an dem Pfandgegenstand.[1] Von zentraler Bedeutung ist dabei die Verstrickung des Pfandgegenstands.[2] Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner insoweit seine Verfügungsbefugnis über den Gegenstand der Pfändung, als dies zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers erforderlich ist.[3] Außerdem ist ein strafrechtlicher Schutz nach § 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch) bzw. § 136 Abs. 2 StGB (Siegelbruch) gegeben.[4]

[1] S. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 282 AO.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 Rz. 14; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 281 Rz. 8ff.
[3] Hierzu ausführlich Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 14.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 Rz. 15.

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