Rz. 2

Die Pfändung dient der Sicherstellung des gepfändeten Gegenstands zum Zweck der Pfandverwertung und Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers.[1] Die Pfändung bewirkt zunächst die rechtliche Bindung (Verstrickung) des Pfandgegenstands.

 

Rz. 3

Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner insoweit die rechtliche Verfügungsmacht über den gepfändeten Gegenstand, als dies zum Zweck der Verwertung erforderlich ist.[2] Dem Vollstreckungsschuldner ist es deshalb verboten, den Gegenstand derart zu veräußern, dass die Vollstreckung beeinträchtigt wird. Dies ist für die Forderungspfändung in § 309 AO ausdrücklich erklärt, gilt aber gleichermaßen für die Pfändung anderer Vermögensrechte[3] und beweglicher Sachen. Es besteht mit der Pfändung ein relatives Veräußerungsverbot i. S. d. §§ 136, 135 BGB.[4] Die Verstrickung ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsfolge der Pfändungsmaßnahme.[5]

 

Rz. 4

Die Verstrickung ist strafrechtlich geschützt nach § 136 Abs. 1 StGB. In gleicher Weise ist die Beschädigung des Pfandsiegels[6] strafbar. Dies ergibt sich aus § 136 Abs. 2 StGB.

[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 282 AO Rz. 1.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 282 Rz. 2.
[5] Zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Pfändung s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 282 AO Rz. 8ff.
[6] S. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 286 AO.

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