Rz. 2
Die Pfändung dient der Sicherstellung des gepfändeten Gegenstands zum Zweck der Pfandverwertung und Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers.[1] Die Pfändung bewirkt zunächst die rechtliche Bindung (Verstrickung) des Pfandgegenstands.
Rz. 3
Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner insoweit die rechtliche Verfügungsmacht über den gepfändeten Gegenstand, als dies zum Zweck der Verwertung erforderlich ist.[2] Dem Vollstreckungsschuldner ist es deshalb verboten, den Gegenstand derart zu veräußern, dass die Vollstreckung beeinträchtigt wird. Dies ist für die Forderungspfändung in § 309 AO ausdrücklich erklärt, gilt aber gleichermaßen für die Pfändung anderer Vermögensrechte[3] und beweglicher Sachen. Es besteht mit der Pfändung ein relatives Veräußerungsverbot i. S. d. §§ 136, 135 BGB.[4] Die Verstrickung ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsfolge der Pfändungsmaßnahme.[5]
Rz. 4
Die Verstrickung ist strafrechtlich geschützt nach § 136 Abs. 1 StGB. In gleicher Weise ist die Beschädigung des Pfandsiegels[6] strafbar. Dies ergibt sich aus § 136 Abs. 2 StGB.
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