2.1.1 Einschränkung der Verfügungsmacht

 

Rz. 2

Die Pfändung dient der Sicherstellung des gepfändeten Gegenstands zum Zweck der Pfandverwertung und Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers.[1] Die Pfändung bewirkt zunächst die rechtliche Bindung (Verstrickung) des Pfandgegenstands.

 

Rz. 3

Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner insoweit die rechtliche Verfügungsmacht über den gepfändeten Gegenstand, als dies zum Zweck der Verwertung erforderlich ist.[2] Dem Vollstreckungsschuldner ist es deshalb verboten, den Gegenstand derart zu veräußern, dass die Vollstreckung beeinträchtigt wird. Dies ist für die Forderungspfändung in § 309 AO ausdrücklich erklärt, gilt aber gleichermaßen für die Pfändung anderer Vermögensrechte[3] und beweglicher Sachen. Es besteht mit der Pfändung ein relatives Veräußerungsverbot i. S. d. §§ 136, 135 BGB.[4] Die Verstrickung ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsfolge der Pfändungsmaßnahme.[5]

 

Rz. 4

Die Verstrickung ist strafrechtlich geschützt nach § 136 Abs. 1 StGB. In gleicher Weise ist die Beschädigung des Pfandsiegels[6] strafbar. Dies ergibt sich aus § 136 Abs. 2 StGB.

[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 282 AO Rz. 1.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 282 Rz. 2.
[5] Zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Pfändung s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 282 AO Rz. 8ff.
[6] S. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 286 AO.

2.1.2 Dauer der Verstrickung

 

Rz. 5

Die Verstrickung tritt allein aufgrund der hoheitlichen Pfändungsmaßnahme ein. Sie ist unabhängig davon, ob die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner besteht und ob der gepfändete Gegenstand zu dessen Vermögen gehört. Die Verstrickung kann sich nur dann nicht ergeben, wenn beim Pfändungsvorgang gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist.[1] Die reine Anfechtbarkeit reicht noch nicht aus, um die Pfandverstrickung nicht entstehen zu lassen. Der Umfang der Verstrickung deckt sich mit dem Umfang des Pfändungspfandrechts (s. Rz. 12).

 

Rz. 6

Die Verstrickung endet ausschließlich mit der Aufhebung der Pfändung durch die Vollstreckungsbehörde, mit der Verwertung des Pfandgegenstands bzw. mit dessen Untergang.[2] Darüber hinaus kann die Beendigung der Verstrickung auch nach § 135 Abs. 2 BGB durch einen gutgläubigen Erwerb des Vollstreckungsgegenstands seitens eines Dritten erfolgen.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 282 AO Rz. 2.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 282 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 282 Rz. 2.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 804 ZPO Rz. 13.

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